Selbstbestimmungsrecht, Souveränität, Lissaboner Vertrag

Selbstbestimmungsrecht, Souveränität, Lissaboner Vertrag

von Prof. Dr. iur. et phil. Alfred de Zayas, Geneva School of Diplomacy*

«Demokratie bedeutet eben die freie Selbstbestimmung eines Volkes über seinen Status als unabhängiges, föderatives, assoziiertes soziales Gebilde, bedeutet auch die freie Wahl der Regierungsform und Gesellschaftsordnung, die das Volk sich geben will.»

«Das Recht auf die Heimat ist nicht nur das wichtigste der kollektiven Menschenrechte, sondern schafft auch die Voraussetzung für den Genuss vieler individueller Menschenrechte.»
Prof. Otto Kimminich, Das Recht auf die Heimat, 1989, S. 201

«Es gibt ein Recht auf die Heimat, und es ist ein Menschenrecht.»
Prof. Robert Redslob, Académie de Droit Internationale, Den Haag, 1931

Meine sehr verehrten Damen, meine Herren

Demokratie bedeutet Volkssouveränität. Ihre Verwirklichung bedarf unter anderem der Bildung, umfassender Information, wahrhaftiger Berichterstattung, der Meinungsfreiheit.
Volkssouveränität baut auf Geschichte, Identität, Heimat auf. Ihre Ausdrucksformen sind Volksbefragungen, Bürgerinitiativen, Referenden und Wahlen.

Demokratie bedeutet die freie Selbstbestimmung eines Volkes

Demokratie bedeutet eben die freie Selbstbestimmung eines Volkes über seinen Status als unabhängiges, föderatives, assoziiertes soziales Gebilde, bedeutet auch die freie Wahl der Regierungsform und Gesellschaftsordnung, die das Volk sich geben will.
Demokratie ist dynamisch und muss tagtäglich ausgeübt und gelebt werden. Sie geschieht nicht auf einmal wie ein «Big Bang». Auch die Selbstbestimmung ist nicht ein einmaliges Ereignis, sondern muss bewusst praktiziert werden und flexibel bleiben, so dass die Menschen ihre Zukunft selbst gestalten können, so dass sie wirkliche Optionen haben, so dass die Politiker transparent arbeiten und Rechenschaft ablegen.
Die freie Selbstbestimmung gilt natürlich für die Generation, die das Recht ausübt, beschränkt aber nicht das demokratische Recht künftiger Generationen, das Modell zu modifizieren und sich anders selbst zu bestimmen. In der Tat ist das Selbstbestimmungsrecht in seinen individuellen und kollektiven Dimensionen – wie eben das Recht auf Leben – so fundamental, dass es nicht verzichtbar ist, denn es gehört zur Ontologie des Menschen.
Die Zukunft baut auf Herkunft, Heimat, Identität, Kultur und Kontinuität. Der freie Mensch gestaltet seine eigene Zukunft in gegenseitigem Respekt und in Solidarität mit seinen Mitmenschen. Dies ist weder Floskel noch «Populismus», sondern Menschenwürde.
Europa hat viele Formen des Totalitarismus erlebt, auch Totalitarismus, der sich demokratisch nennt. Die Demokratie wird jedoch durch Pseudo-Fakten, Pseudo-Geschichte, Pseudo-Recht und Pseudo-Diplomatie korrumpiert. Darum sollen wir uns an Wesentliches erinnern und mit Immanuel Kant sagen: Sapere aude! Wir müssen den Mut haben, unsere Überzeugungen in die Praxis umzusetzen, diesen Mut tagtäglich beweisen, uns für die offene Debatte und für den Aufbau von demokratischen Institutionen einsetzen, für Informations- und Meinungsfreiheit, für offene Debatte ohne a priori. Es ist nicht allein eine Frage von Recht und Gesetzen, sondern vielmehr eine ethische Angelegenheit, eine Verpflichtung, Werte wie Anstand, Ehre, Gerechtigkeitssinn, Wahrheitsliebe und Zuverlässigkeit zu behaupten. Wie Immanuel Kant sagte, sapere aude!
Nun sollen wir das Selbstbestimmungsrecht der Völker nicht allein durch die historische Perspektive der 14 Punkte von Woodrow Wilson, seine Ideen über Autonomie und Sezession betrachten. Eigentlich findet das Selbstbestimmungsrecht der Völker seinen Ursprung bereits im Naturrecht, in den Gedanken der griechischen und römischen Philosophen, in den Traktaten von Cicero und Seneca, in den Schriften von Francisco de Vitoria im 16. Jahrhundert, Hugo Grotius im 17. Jahrhundert, John Locke und Jean-Jacques Rousseau im 18. Jahrhundert.
Relevant für uns im 21. Jahrhundert ist die Überzeugung, dass Volkssouveränität und Selbstbestimmung untrennbar von der Ethik sind. Die Menschenrechte, die wir in den Uno-Pakten, in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in etlichen anderen Verträgen und Resolutionen verankert haben, müssen wir verinnerlichen, so dass wir sie von den Regierungen und Institutionen verlangen können, so dass die Europäische Kommission und das Europäische Parlament die Menschenrechte – einschliess­lich des Selbstbestimmungsrechtes der Völker und des Heimatrechtes – tatsächlich fördern und nicht nur Lippenbekenntnisse von sich geben.

Demophobie – die undemokratische Gesinnung Brüssels

Gemäss dem Maastrichter Vertrag der Europäischen Union vom Februar 1992 bekennt sich die EU zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit. Ferner muss die Europäische Union gemäss Artikel 2 des Lissaboner Vertrages von 2009 diese Werte aktiv fördern. Wir beobachten hingegen eine wachsende Bedrohung durch eine undemokratische Gesinnung, die sich in Brüssel breitmacht, durch ihre Demophobie – Angst vor dem Volk und vor Volksbefragungen – durch die bekannte Hybris von Bürokraten, die keine Demokraten sind. Diese totalitäre Gesinnung stellt die Souveränität der Mitgliedsstaaten in Frage.

Die Verträge von Versailles und St. Germain

Gehen wir einen Augenblick zurück zum Waffenstillstand vom 11. November 1918, zu den Verhandlungen in Paris 1919, zu den Verträgen von Versailles, Saint Germain und Trianon und zur Missachtung des Selbstbestimmungsrechtes durch das Diktat der Siegerstaaten.
Das Selbstbestimmungsrecht von 3,5 Millionen Deutsch-Österreichern aus Böhmen, Mähren, Schlesien und der Slowakei, ihr Recht, innerhalb der deutschen oder österreichischen Grenzen zu leben, wurde verweigert, und so wurden sie zwangsweise Bürger der Tschechoslowakei, ohne Möglichkeit eines Plebiszits. Ähnlich verfuhr man mit den 200 000 Deutsch-Österreichern aus Südtirol, gezwungen unter italienische Herrschaft, und dies trotz Punkt 9 der Wilsonschen 14 Punkte, der vorsah:

«A readjustment of the frontiers of Italy should be effected along clearly recognizable lines of nationality.» (joint session of Congress on January 8, 1918) [Berichtigung der Grenzen Italiens nach den genau erkennbaren Abgrenzungen der Volksangehörigkeit]

Bekanntlich beliess die Grenzziehung mit Polen zwei Millionen Deutsche innerhalb der Grenzen des neuetablierten polnischen Staates, ebenfalls als eigentlich unerwünschte und diskriminierte Minderheiten. Gewiss gab es einen Minderheitenschutzvertrag des Völkerbundes, der Deutschland, Österreich, Polen, die Tschechoslowakei und Italien verpflichtete. Doch dokumentieren Tausende Petitionen im Völkerbundsarchiv in Genf, wie der Minderheitenschutz eben nicht funktionierte.
Es ist meine Überzeugung, sowohl als Historiker als auch als Völkerrechtler, dass das in Versailles und St. Germain geschaffene Unrechtssystem gewiss nicht die einzige Ursache des Ausbruches des Zweiten Weltkrieges darstellte, aber sicher erheblich dazu beigetragen hat – zusammen mit geopolitischen und wirtschaftlichen Faktoren. Erlauben Sie mir nun, dies zu erläutern:
Bekanntlich schliesst das Selbstbestimmungsrecht der Völker nicht nur die Rechte auf Autonomie und Sezession mit ein, sondern auch das Recht auf Zusammenschluss, wenn die Völker dies wollen.
Artikel 80 des Vertrages von Versailles besagte:

«Deutschland erkennt die Unabhängigkeit Österreichs […] an und verpflichtet sich, sie unbedingt zu achten […].»

Artikel 88 des Vertrages von St. Germain besagte:

«Die Unabhängigkeit Österreichs ist unabänderlich […]. Daher übernimmt Österreich die Verpflichtung, sich […] jeder Handlung zu enthalten, die mittelbar oder unmittelbar […] seine Unabhängigkeit gefährden könnte.»

Wäre es nicht besser im Einklang mit den 14 Punkten Wilsons gewesen, den Deutschen und den Österreichern Gelegenheit zu geben, Volksabstimmungen durchzuführen, und wenn eine Mehrheit der Völker es wollte, den Zusammenschluss der Völker zu feiern? Dies aber wollten die Siegermächte eben nicht, denn es ging darum, Deutschland und Österreich zu schwächen und als wirtschaftliche Konkurrenten auszuschalten.

«Tatsächlich haben zu viele Kriege wegen der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts begonnen. Darum muss man die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes als eine friedensfördende oder -erhaltende Politik verstehen. Sie dient auch als präventive Strategie, um bewaffnete Konflikte zu vermeiden.»

Selbstbestimmungsrecht durch Sieger ignoriert

Am Abend vor der Unterzeichnung des Vertrages von St. Germain gab die österreichische Nationalversammlung folgende Erklärung ab: «Die Nationalversammlung […] erhebt vor aller Welt feierlich ihren Protest dagegen, dass der Friedensvertrag von St. Germain unter dem Vorwande, die Unabhängigkeit Deutschösterreichs zu schützen, dem deutschösterreichischen Volke sein Selbstbestimmungsrecht nimmt […]. Die Nationalversammlung spricht die Hoffnung aus, dass, sobald der Friede den Geist nationaler Gehässigkeit und Feindseligkeit, den der Krieg hervorgerufen hat, überwunden haben wird, der Völkerbund auch dem deutschen Volke das Recht auf Einheit und Freiheit der Nation, das er allen anderen Völkern gewährt, nicht dauernd verweigern werde.»
Zehn Jahre später, im Zuge der Weltwirtschaftskrise, beschlossen die deutschen und österreichischen Regierungen eine Zoll-union, gewiss eine legitime Sache und ein Ausdruck des Selbstbestimmungsrechtes der Deutschen und der Österreicher. So dachte sogar Winston Churchill, der das Projekt lobte als eine Möglichkeit für die demokratische Weimarer Regierung Heinrich Brünings, ihre innenpolitische Basis zu verbessern. Hingegen äusserte das Foreign Office Bedenken, weil es die Spannungen in Eu­ropa zu verschärfen schien, denn Frankreich und die Tschechoslowakei zeigten sich total intransigent. Doch bezweifelte England eben nicht die politisch-rechtliche Zulässigkeit der Zollunion.
Es war auf der Grundlage der genannten Artikel der Verträge von Versailles und St. Germain, dass der französische Ministerpräsident Pierre Laval die deutsch-österreichische Zollunion zum Scheitern brachte, was die demokratische Regierung von Heinrich Brüning erheblich schwächte und eventuell zu seinem Fall im Mai 1932 führte. Kaum 8 Monate später kam Adolf Hitler an die Macht.
Die ungerechten Bestimmungen der Verträge von Versailles und St. Germain führten auch zu den Spannungen, die in den Zweiten Weltkrieg mündeten. So zum Beispiel die Sudeten-Frage. Die amerikanische Expertenkommission in Paris unter Leitung von Harvard-Professor Archibald Cary Coolidge wies in einem Bericht vom 10. März 1919 bei den Friedensverhandlungen darauf hin, dass sich die Deutschen als «unverdaulich» erweisen würden, und warnte davor, sie unter Fremdherrschaft zu stellen: «Würde man den Tschechoslowaken das ganze Gebiet zuerkennen, das sie beanspruchen, so wäre das nicht nur eine Ungerechtigkeit gegenüber vielen Millionen Menschen, die nicht unter tschechische Herrschaft gelangen wollen, sondern es wäre auch für die Zukunft des neuen Staates gefährlich und vielleicht verhängnisvoll […].» Darum schlug Coolidge vor, einen Teil der deutschen Gebiete Deutschland, einen Teil Österreich zuzusprechen.
Als die Deutsch-Böhmen und Deutsch-Mährer überall in der Tschechoslowakei friedlich für das Selbstbestimmungsrecht demonstrierten, wurden 54 getötet. Daraufhin schrieb Professor Coolidge:

«Das Blut, das am 4. März geflossen ist, als tschechische Soldaten in mehreren Städten auf die deutsche Menge feuerten, ist auf eine Art und Weise vergossen worden, die nur schwer verziehen werden kann […].»

Theorie und Praxis des Selbstbestimmungsrechtes

Erlauben Sie mir, nun auf die Theorie und Praxis des Selbstbestimmungsrechtes zu kommen. Dies war das Thema meines Berichtes an die Uno-Generalversammlung im Oktober 2014, als ich klare Kriterien für seine Ausübung formulierte (UN Doc. A/69/272).
Wie wir wissen, ist das Völkerrecht dynamisch. Wir beobachten die fortschreitende Entwicklung des Rechtes auf Selbstbestimmung, und zwar von den frühen Idealen des Woodrow Wilson bis hin zur estnischen Unabhängigkeitserklärung von 1918, den Verlautbarungen des Völkerbunds, den Minderheitenschutzverträgen, dem Artikel 3 der Atlantik-Charta von 1941, dem Artikel 1(2) der Charta der Vereinten Nationen, Kapitel XI und XII der Charta, der Resolution 1514 der Generalversammlung zur Entkolonialisierung (1960), dem Entkolonialisierungsprozess in Afrika und Asien, dem gescheiterten Selbstbestimmungskrieg der Igbos für die Unabhängigkeit von Biafra 1967–1970, den Generalversammlungsresolutionen 2625 von 1970 und 3314 von 1974, der Erklärung der Unabhängigkeit Bangladeschs im Jahr 1971 und dem pakistanisch-indischen Krieg, dem Westsahara Gutachten des Internationalen Gerichtshofes von 1975, dem Inkrafttreten des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Jahr 1976, deren gemeinsamer Artikel 1 das Selbstbestimmungsrecht der Völker festschreibt, der Wiener Erklärung von 1993, dem Selbstbestimmungs-Referendum in Quebec im Jahre 1995, dem Unabhängigkeitsreferendum und der Sezession Berg-Karabachs im Jahr 1988 und den Kriegen von 1992 bis 1994 gegen Aserbaidschan einschliesslich der OSZE-Vermittlung, der Auflösung der Sowjetunion in 15 Republiken, den Kriegen von 1991–1992 und den einseitigen Unabhängigkeitserklärungen von Abchasien und Südossetien, den einseitigen Unabhängigkeitserklärungen der separatistischen Regionen Jugoslawiens und der daraus folgenden Kriege, der einvernehmlichen Trennung der Tschechischen und Slowakischen Republik im Jahr 1993, dem eritreischen Referendum von 1993, den Nato-Bombardierung Serbiens im Jahr 1999 und dem Abbau seiner territorialen Integrität, dem Unabhängigkeitsreferendum in Osttimor von 1999, dem gescheiterten Unabhängigkeitskrieg der Tamilen von Sri Lanka in den Jahren 1983 bis 2009, der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo im Jahr 2008 und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs im Jahr 2010, dem südsudanesischen Referendum im Jahr 2011, dem Referendum auf der Krim im Jahr 2014 und ihre Wiedereingliederung nach Russland, der De-facto-Abtrennung der Gebiete um Donezk und Lugansk von der Ukraine im Jahr 2014, dem schottischen Referendum von 2014, dem Referendum in Kurdistan von 2017, der Abstimmung in Katalonien 2017 und in Neu-Kaledonien 2018 usw.
Es gibt natürlich verschiedene Möglichkeiten, das Selbstbestimmungsrecht auszuüben. Die interne Selbstbestimmung kann in der Form von Autonomie oder Föderalismus ausgeübt werden. Die externe Selbstbestimmung wird durch Sezession oder durch Union mit einem anderen Staat ausgeübt.
Laut dem Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofes zum Kosovo 2010 verstösst eine einseitige Unabhängigkeitserklärung nicht gegen das Völkerrecht. Vielleicht die wichtigste Feststellung in der Advisory Opinion des Internationalen Gerichtshofes betrifft das Prinzip der «territorialen Integrität», das eben kein Hindernis zum Selbstbestimmungsrecht bzw. zur Sezession darstellt, denn überall, wo das Prinzip der territorialen Integrität völkerrechtlich festgelegt wird – sei es im Artikel 2(4) der Uno-Charta, in der Resolution der Generalversammlung 2625, in der Helsinki-Erklärung von 1975 usw. –, geht es um den Schutz der territorialen Integrität eines Staates vor externer Gewaltanwendung bzw. es geht um das Verbot der Invasion oder Okkupation des Territoriums eines anderen Staates. Nirgends kann es intern gegen das eigene Volk angewandt werden. Nirgends kann das Prinzip der territorialen Integrität den höheren Wert, nämlich das Selbstbestimmungsrecht der Völker, aufheben. Wie der Gerichtshof es formulierte: «The scope of the principle of territorial integrity is confined to the sphere of relations between States.» (Absatz 80) [Der Anwendungsbereich des Prinzips der territorialen Integrität ist auf die Beziehungen zwischen Staaten beschränkt.]
Die Abspaltung des Kosovo von Serbien hat zweifelsohne einen wichtigen Präzedenzfall im Völkerrecht geschaffen, der nicht ignoriert werden kann, weil das Völkerrecht per definitionem universell ist und nicht selektiv angewandt werden kann. Kosovo ist heute ein De-facto-Staat, auch wenn noch kein Uno-Mitglied.
Während die internationale Anerkennung von Staaten deklaratorisch und kein bestimmendes Merkmal für die Staatlichkeit ist, ist es im Interesse der internationalen Gemeinschaft, De-facto-Staaten möglichst schnell in den Vereinten Nationen aufzunehmen und sie somit in die Lage zu versetzen, die Übereinkommen der Vereinten Nationen zu ratifizieren, insbesondere das Vertragswerk zu den Menschenrechten.

Selbstbestimmung – zwingendes Völkerrecht

Das Recht auf Selbstbestimmung gilt hierarchisch als zwingendes Völkerrecht (ius cogens). Doch bleibt die Umsetzung dieses Rechtes nicht immer einfach. Wenn man es in Englisch ausdrückt: Es ist nicht self-executing.
Das Recht auf Selbstbestimmung wurde und wird weiterhin ungestraft verweigert, ähnlich wie das ius-cogens-Verbot der Anwendung von Gewalt in Artikel 2(4) der Uno-Charta, dessen Verletzung schon allzu häufig ungestraft blieb, wie im Fall der illegalen Bombardierung Jugoslawiens im Jahr 1999 oder der Invasion und Bombardierung des Iraks im Jahr 2003, welche UN-Generalsekretär Kofi Annan deutlich als «illegalen Krieg» verurteilte. Die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts oder des Verbots der Gewaltanwendung beeinträchtigt nicht die Rechtskraft der Normen des Völkerrechts. Es macht nur noch einmal den Mangel an Durchsetzungsmechanismen im UN-System deutlich sowie die Tatsache, dass Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit oft ungestraft bleiben.

Zuviele Kriege wegen Missachtung der Selbstbestimmung

Territoriale Integrität ist ein zentraler Grundsatz des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen, und sie ist vor allem dann wichtig, wenn sie den Frieden und die Stabilität der internationalen Gemeinschaft stärkt. Ebenso das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Tatsächlich haben zu viele Kriege wegen der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts begonnen. Darum muss man die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes als eine friedensfördende oder -erhaltende Politik verstehen. Sie dient auch als präventive Strategie, um bewaffnete Konflikte zu vermeiden.
Der beste Weg zu erfahren, ob eine Bevölkerungsgruppe Autonomie oder Unabhängigkeit will, ist ein Referendum durchzuführen. Die Vereinten Nationen haben solche Referenden durchgeführt in Äthiopien/Eritrea, Osttimor und im Südsudan, aber erst nachdem Zehntausende von Menschen im Krieg ums Leben gekommen waren. Es wäre besser gewesen, rechtzeitig zu vermitteln und Volksbefragungen organisiert zu haben, mit allen notwendigen Garantien und Überwachungsmassnahmen.
In Zukunft sollten die Vereinten Nationen, die Europäische Union, die Organisation der amerikanischen Staaten, die Afrikanische Union, die OSZE und andere internationale Organisationen «Frühwarn»-Mechanismen entwickeln und Vermittlung und Gute Dienste anbieten, um Selbstbestimmungsstreitigkeiten zu lösen, bevor sie sich zu heftigen Konfrontationen entwickeln.

«Was die Europäische Union betrifft, ist natürlich die ursprüngliche Idee einer wirtschaftlichen Kooperation zwischen den Europäischen Staaten, Abschaffung der Zölle usw. ausgezeichnet für den Handel und kann zum Allgemeinwohl beitragen. Aber diese Kooperation darf nicht auf Kosten der ärmeren Staaten geschehen, auch nicht auf Kosten der sozialen Rechte, der Kultur und der Identität der Völker Europas.»

Auch nach der Entkolonialisierung gilt das Selbstbestimmungsrecht

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker wurde mit der Entkolonisierung nicht ad acta gelegt. Das Recht ist heute lebendiger und notwendiger denn je.
Erlauben Sie mir nun, kurz auf den Uno- Pakt über bürgerliche und politische Rechte einzugehen. Sein Artikel I, Absatz 1 bestimmt:

«Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.»

Dies bedeutet, dass Rechtsträger eben die Völker sind – nämlich alle Völker, nicht nur die ehemaligen Kolonialvölker. Die Interpretation des Artikels nach der Wiener Vertragsrechtskonvention erlaubt keine andere Auslegung.
Absatz 3 besagt:

«Die Vertragsstaaten […] haben entsprechend den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern […].»

Dies bedeutet, dass alle Vertragsstaaten positive Massnahmen zur Umsetzung des Selbstbestimmungsrechtes ergreifen müssen. Es geht nicht nur darum, keine Hindernisse zu setzen, sondern auch darum, den Völkern bei der Verwirklichung des Rechts zu helfen.
Auch wenn das Recht nicht nur als «hard law», sondern sogar als jus cogens gilt, sehen wir es immer wieder, wie das Selbstbestimmungsrecht selektiv angewandt wird – eben Völkerrecht à la carte. So erlangten die Slowenen, Kroaten, Kosovaren die Unabhängigkeit von Jugoslawien. Aber die Serben von der Krajina, von der Repubika Srpska, von Nordmitrovica, Leposavic, Zvecan und Zubin Potok haben eine Union mit Serbien nicht erreicht.
Jahr um Jahr legt der Generalsekretär der Vereinten Nationen der Generalversammlung einen Bericht über die Umsetzung des Selbstbestimmungsrechtes vor. Seit Jahren ist aber nicht viel zu berichten.
Die Thematik ist jedenfalls nicht vom Tisch, und viele Nichtregierungsorganisationen wie die Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO) legen solide Berichte vor, die die Debatte in der Uno bereichern.

«Die Ontologie des Staates ist aber, für das Allgemeinwohl zu sorgen, Gesetze zum Schutze der Bürger, zum Schutze der Umwelt zu schaffen und Sanktionen zu verhängen, wenn Investoren oder Konzerne gegen diese Bestimmungen verstossen.»

Zum Thema Souveränität

Wie wir wissen, ist der Souverän im Staat das Volk. Demokratie bedeutet halt Volkssouveränität. Staatsoberhäupter und Parlamente können sich nur Demokraten nennen, wenn sie das Volk tatsächlich vertreten beziehungsweise repräsentieren.
Darum ist das Modell der semi-direkten Demokratie in der Schweiz vielleicht das beste. Seit 2017 bin ich selbst Schweizer Staatsbürger – und ich schätze unser demokratisches Modell, das am meisten Partizipation durch das Volk fördert. Ich selbst habe bereits an 5 Wahlen beziehungsweise Referenden allein im Jahre 2018 teilgenommen, und ich finde das gut, denn das Gefühl der Zusammengehörigkeit und der Geborgenheit hängt eben zum Teil vom Gefühl ab, dass man ernstgenommen wird, dass die Politiker unsere Diener sind und nicht umgekehrt.
Es gibt aber Hindernisse, die die Ausübung der Volkssouveränität erschweren. Manche internationalen Verträge beeinträchtigen die Ausübung der Souveränität. Sogenannte Freihandelsverträge stellen eine ernsthafte Gefahr für die Souveränität der Vertragsstaaten dar. Wie ich in meinen Berichten an den Menschenrechtsrat und an die Generalversammlung warnte, sind Teile dieser Verträge contra bonos mores, gegen die guten Sitten, denn sie korrumpieren die wesentlichen Funktionen der Staaten, wie die United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD) auch mehrfach festgestellt hat. Insbesonders die sogenannten Investor-State-Dispute-Settlement (ISDS) Mechanismen stellen den Rechtsstaat auf den Kopf. Seit 200 Jahren bauen die Europäer auf dem Modell der Rechtsstaatlichkeit und der öffentlich-rechtlichen Gerichte auf, die eben nicht nur kompetent sein müssen, sondern auch transparent und rechenschaftspflichtig. Dies wird durch die Schaffung eines Parallelsystems unterminiert, wo drei Schiedsrichter die nationalen Gesetze und die Rechtsprechung sogar der höchsten Gerichte ignorieren können. Hinzu kommt, dass gegen die Entscheidungen der Schiedsrichter nicht appelliert werden kann. Die Ontologie des Staates ist aber, für das Allgemeinwohl zu sorgen, Gesetze zum Schutze der Bürger, zum Schutze der Umwelt zu schaffen und Sanktionen zu verhängen, wenn Investoren oder Konzerne gegen diese Bestimmungen verstossen. Nun verlangen die Investoren Wiedergutmachung, wenn sie nicht genug an ihren Investments verdienen. Aber die Ontologie des Kapitalismus ist eben, ein Risiko einzugehen, um dann Profit zu erzielen. Das Risiko muss beim Investor bleiben und kann nicht auf den Staat abgewälzt werden. ISDS kann nicht reformiert werden, es gehört abgeschafft. Auch Verträge wie CETA, TTIP und TiSA beeinträchtigen die Souveränität der Staaten, und die Verpflichtung der Staaten, die Menschenrechte – insbesondere die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte – zu gewährleisten.
Was die Europäische Union betrifft, ist natürlich die ursprüngliche Idee einer wirtschaftlichen Kooperation zwischen den Europäischen Staaten, Abschaffung der Zölle usw. ausgezeichnet für den Handel und kann zum Allgemeinwohl beitragen. Aber diese Kooperation darf nicht auf Kosten der ärmeren Staaten geschehen, auch nicht auf Kosten der sozialen Rechte, der Kultur und der Identität der Völker Europas.
Mit Sorge beobachte ich, wie sich die Europäische Kommission immer tiefer in die inneren Angelegenheiten der Mitgliedsstaaten einmischt, gegen das Volksverlangen nach Heimat und Identität. So wächst der Widerstand nicht nur in England, sondern auch in Polen, Ungarn, Tschechien, der Slowakei usw.

Einige Bemerkungen zum Lissaboner Vertrag

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind seit dem Inkrafttreten des Lissaboner Vertrages im Dezember 2009 völkerrechtlich gebunden.
Artikel 2 des Vertrages besagt:

«Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedsstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.»

Einem EU-Mitgliedsstaat, der die Menschenrechte oder die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit verletzt, drohen Konsequenzen unter Artikel 7 des Lissaboner Vertrages.
Artikel 7 besagt in Absatz 1 u.a.:

«Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedsstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedsstaat besteht […].»

Ferner heisst es im Absatz 3:

«Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betroffenen Mitgliedsstaat herleiten, einschliess­lich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedsstaats im Rat.»

Wie am Anfang festgestellt, wird das Völkerrecht allzuoft nach Belieben eingesetzt – so auch durch die Europäische Kommission, die Artikel-7-Verfahren gegen Ungarn und Polen einleitet, nicht aber gegen Spanien, wo der Rechtsstaat ernsthaft unterminiert worden ist, wo das Selbstbestimmungsrecht der Katalanen durch wirtschaftliche und physische Gewalt unterdrückt wird, wo die Rechte auf Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Gerichte systematisch verletzt worden sind, wo Politiker verhaftet werden, allein wegen ihrer Befürwortung des Selbstbestimmungsrechtes – und zwar ausschliess­lich auf demokratische und friedliche Weise. Dies stellt gewiss ernsthaftere Verletzungen der Menschenrechte dar als in Ungarn und Polen. Aber Spanien wird verschont, und Brüssel schweigt, während politische Gefangene seit über einem Jahr im Gefängnis sitzen und durch, was wir als «lawfare» bezeichnen möchten, verfolgt werden. Man denke, wie hätte Europa reagiert, wenn die schottischen Independentisten von England als Kriminelle behandelt worden wären. Es gibt gute Gründe zu denken, dass zurzeit in Spanien Artikel 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 13, 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Artikel 1, 7, 9, 10, 12, 14, 19, 21, 22, 25, 26 und 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verletzt werden, aber Brüssel hat keine Untersuchung beziehungsweise kein Artikel-7-Verfahren eingeleitet. Freilich sollten solche Ungereimtheiten von der Europäischen Kommission poli­tisch untersucht werden, aber auch juristisch verfolgt durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg und durch den Gerichthof der Europäischen Union in Luxemburg. Impunität beziehungsweise Straflosigkeit sollte in Europa nicht mehr mit Indifferenz hingenommen werden.
Interessant ist die Rechtsprechung des Luxemburger Tribunals, das in seinem Urteil vom 27. Februar 2018 im Fall C-2767/16 bestätigte, dass das Selbstbestimmungsrecht der Völker Bestandteil des europäischen Rechtes ist. Deshalb darf das EU-Wirtschaftsabkommen mit Marokko keine Anwendung in der okkupierten Westsahara haben, denn dies würde das Selbstbestimmungsrecht der dortigen Bevölkerung, nämlich der Saharauis, verletzen.
Zweifelsohne gehört das Selbstbestimmungsrecht der Völker zu den Menschenrechten, die die Europäische Union positiv fördern muss. Man müsste – im Sinne des Artikels 1 des Uno-Paktes über bürgerliche und politische Rechte – Massnahmen ergreifen, um die Menschenrechte – nicht nur die Minderheitenrechte – vieler Völker in Europa – unter anderem der Basken, der Katalanen, der Bretonen, der Korsen, der Südtiroler, der Deutschen in osteuropäischen Staaten – besser zu schützen.
Neben der willkürlichen Anwendung des Lissaboner Vertrages bestehen natürlich auch andere Bedenken gegen den Vertrag, zum Beispiel gegen die Art und Weise, wie er zustande kam. Denn zunächst wurde 2004 die Annahme einer Europäischen Verfassung versucht, die durch Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden scheiterte. Dann wurde die undemokratische Methode vorgezogen, den Lissaboner Vertrag – beinahe deckungsgleich mit der abgelehnten Verfassung – durch die Parlamente durchzuboxen. Dabei haben nicht alle Parlamente den Willen ihrer Völker vertreten, sondern eigentlich gegen ihren Willen gestimmt. Dies offenbart eine wesentliche Problematik bereits bei der Entstehung des Vertrages – eine Inkompatibilität mit Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Dies erinnert uns auch an den Maastrichter Vertrag, der ähnlich durch die Parlamente ohne Volksabstimmung ratifiziert wurde. Mit Recht wurde dies seinerzeit vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht angefochten, denn der Vertrag kam einem Teilverlust der Staatssouveränität gleich. Das Bundesverfassungsgericht hat meines Erachtens falsch entschieden.
Andere Bedrohungen der Demokratie in unseren Tagen sind der Konformismus, die politische Korrektheit, die Selbst-Zensur und die Resignation. Ferner müssen wir gegen die Manipulation der öffentlichen Meinung kämpfen, sei diese Manipulation durch die Regierung oder durch die privaten Medien praktiziert, denn Demokratie und Selbstbestimmung funktionieren nur dann, wenn wir wahrheitstreue und umfassende Informationen im richtigen Kontext erhalten und nicht ständig von Politikern und Medien belogen werden.
Zum Schluss möchte ich an den europäischen «ordre public» appellieren, denn die drei Hauptprinzipien der Europäischen Union bleiben gültig. Auch wenn die Institutionen diese Grundprinzipien willkürlich anwenden, auch wenn viele Probleme mit der Union bestehen, liegt es an uns, Lösungen zu finden, Lösungen, die eine bessere Zukunft für alle Europäer bringen sollten, Lösungen, die die Tragödien des Ersten und des Zweiten Weltkrieges überwinden und Demokratie und Selbstbestimmung für uns alle garantieren. Schliesslich ist die Demokratie ein Ausdruck der Selbstbestimmung, Selbstbestimmung ist nicht zu trennen von der Demokratie. Beide sind unser Erbe und unsere Ethik.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit.    •

*    Professor Alfred de Zayas war von 2012–2018 UN- Sonderberichterstatter für die Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung. Den hier abgedruckten Text hat er beim Kongress der Desiderius Erasmus Stiftung in Berlin am 10. November 2018 vorgetragen. Das Thema des Kongresses lautete: «100 Jahre Ende des Ersten Weltkrieges: Die Europäischen Friedensordnungen seit 1918 und das Selbstbestimmungsrecht der Völker».

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