Zum Unrecht der Sterbehilfe

von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider

zf. Die starken Bestrebungen, das menschen- und grundrechtliche Fundament – die staatliche Verpflichtung zum Lebensschutz – aufzuweichen und auszuhöhlen, halten an. Dies zeigte sich erneut, als am 16. November 2020 ab 20.15 Uhr in der Schweiz und in Deutschland zeitgleich der Film «Gott», der für die «Sterbehilfe» Propaganda macht, und eine auf das jeweilige Land gemünzte, mehr oder weniger einseitige Diskussionsrunde ausgestrahlt wurden. Für uns war dies der Anlass, den folgenden Text zu veröffentlichen. Der deutsche Staatsrechtslehrer Karl Albrecht Schachtschneider hatte seinen Beitrag ursprünglich kurz nach dem Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020 zur sogenannten Sterbehilfe verfasst. Der Text ist mehr als nur eine passende Antwort auf Filme wie den oben erwähnten. Er verweist auf grundlegende Regeln für die menschliche Gemeinschaft und für den Staat, an die immer wieder erinnert werden muss.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15) aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht «als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben» (Leitsatz. 1) hergeleitet und Hilfe, sogar geschäftsmässige Hilfe, bei der Selbsttötung in Anspruch zu nehmen.

Urteil verkennt die Grundprinzipien des Rechts

Das Urteil verkennt die Grundprinzipien unserer Rechtsordnung, ja die Grundprinzipien des Rechts überhaupt. Diese Grundprinzipien sind die Würde des Menschen, die Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG für unantastbar erklärt, und die Freiheit, die die Würde des Menschen ausmacht und die Art. 2 Abs. 1 GG formuliert und schützt. Recht kann ausschliesslich in Freiheit hervorgebracht werden, durch allgemeine Gesetze, denen jeder Bürger, unmittelbar oder mittelbar, gemäss der Mehrheitsregel, zugestimmt hat.
  Das Gericht stützt in ständiger Rechtsprechung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auf das allgemeine Freiheitsgrundrecht in Verbindung mit dem Menschenwürdesatz (Rn. 205 des Urteils, zuletzt BVerfGE 120, 274 (303); 147, 1 ff. (19 Rn. 38)). Es gibt diesem Recht den höchsten Rang, den in Deutschland ein Recht haben kann.
  Im Leitsatz 3 b erklärt das Gericht in S. 2: «Die Achtung vor dem grundlegenden, auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der sich in eigener Verantwortung dazu entscheidet, sein Leben selbst zu beenden, und hierfür Unterstützung sucht, tritt in Kollision zu der Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darüber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen».
  Art. 1 Abs. 1 GG lautet:
  «Die Menschenwürde ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt».
  Art. 2 Abs. 1 GG lautet:
  «Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmässige Ordnung oder das Sittengesetz verstösst.»

Schwerer Kulturbruch

Das Gericht und die diesem folgende herrschende Lehre verstehen weder die Dogmatik der Freiheit noch die der Menschenwürde. Sie ignorieren das die deutsche Rechtsordnung bestimmende Sittengesetz gänzlich. In dem Sterbehilfeurteil haben diese Irrtümer Folgen, die das Tötungsverbot des Christentums einschränken. Das ist ein schwerer Kulturbruch.
  Die Freiheit des Grundgesetzes ist durch das Sittengesetz definiert.
Sie ist als äussere Freiheit die Unabhängigkeit von anderer nötigender Willkür und als innere Freiheit die Sittlichkeit, deren Gesetz der kategorische Imperativ Kants, das Sittengesetz, ist, das menschheitliche Liebesprinzip der lex aurea der Bergpredigt. Sie ist nicht das Recht, zu tun und zu lassen, was beliebt, nicht das Recht zur Willkür in den Grenzen der Gesetze, wie das das Bundesverfassungsgericht judiziert. Wirklichkeit findet die allgemeine Freiheit in der Gesetzlichkeit; denn freiheitliche Gesetze sind der allgemeine Wille des Volkes. Wer den Gesetzen folgt, verletzt niemanden. Die Gesetze müssen dem Recht genügen, also die Verfassung einhalten, vor allem die Verfassung, die mit dem Menschen geboren ist. Das ist die Freiheit in Sittlichkeit, die die Rechte anderer, vornehmlich deren Freiheit, achtet. Wenn diese Freiheit durch Rechtlichkeit verwirklicht ist, geht es allen Menschen gut. Die Materialisierung der Freiheit ist Sache des Staates als der Organisation des Volkes für das gute gemeinsame Leben, die Wirklichkeit des Rechts, gemäss den Regeln des Verfassungsgesetzes.1
  Die Freiheit ist die Menschheit des Menschen. Nur diese Freiheit «aus der Idee der Würde eines vernünftigen Wesens, das keinem Gesetze gehorcht, als dem, das es zugleich selbst gibt» (Kant2) ist die Würde des Menschen, die Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG für unantastbar erklärt. Dieser Würdebegriff ist ausweislich Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Weltrechtsprinzip:
  «Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der in Brüderlichkeit begegnen.»
  Das Gericht leitet demgegenüber vielfältige Rechtssätze und Rechte aus dem Menschenwürdesatz her, die in keinem Gesetz stehen, also nicht vom Volk freiheitlich, unmittelbar oder mittelbar, beschlossen sind. Es macht sich durch seine Judikatur entgegen dem demokratischen Prinzip und entgegen der rechtsstaatlichen Gewaltenteilung zum Verfassungsgeber, dessen Diktate unumstösslich sind.3 Das Volk ist jedoch der Gesetzgeber, nicht das Verfassungsgericht.

Ausgerechnet aus der Menschenwürde soll das Recht folgen, sich zu töten

Die materiale Verfassungsgrundlage des Urteils zur Sterbehilfe ist vor allem der missverstandene Menschenwürdesatz, weniger der Freiheitssatz. Die allgemeine Freiheit kann nach der Judikatur durch Gesetze eingeschränkt werden. Ein solches, rechtlich nicht bedenkliches Gesetz war § 217 Abs. 1 StGB. Die Strafvorschrift hatte die «geschäftsmässige Förderung der Selbsttötung» unter Strafe gestellt, freilich die nicht geschäftsmässige Sterbehilfe weitgehend von der Strafbarkeit ausgenommen (Absatz 2). Sie ist nun für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden, weil sie mit der Menschenwürde unvereinbar sei. Ausgerechnet aus der Menschenwürde soll das Recht folgen, sich zu töten. Der Tod beendet das Subjekt der Würde, das Leben des Menschen. Die Tötung von Menschen ist nicht rechtens. Es gibt Ausnahmen in Fällen der Notwehr und Nothilfe und folglich auch im Verteidigungsfall.
  Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, nicht das Recht, dieser Persönlichkeit das Subjekt, den Menschen, zu nehmen. Der Tote kann seine Persönlichkeit nicht mehr entfalten.
  Das Gericht argumentiert mit dem «in der Würde des Menschen wurzelnden Gedanken autonomer Selbstbestimmung», die es durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sieht (Rn. 207 des Urteils). Diesen Begriff kann man einführen, aber man sollte ihn auch verstehen. «Autonom» sind Gesetze, die aus sich heraus gelten, deren Materie somit vom Gesetzgeber nicht herrschaftlich gesetzt, sondern freiheitlich als praktische Vernunft erkannt wird. Aber das Recht zur Selbstbestimmung als das Recht, unter dem eigenen Gesetz zu leben, das als Gesetz zugleich allgemein ist, ist das Recht und die Pflicht zur Sittlichkeit, zur praktischen Vernunft.
  Die Selbsttötung ist weder sittlich noch vernünftig, weil sie als Maxime nicht Grundlage eines allgemeinen Gesetzes sein kann, etwa: Wer will, darf sich das Leben nehmen. Wer das nicht allein schafft, darf Hilfe in Anspruch nehmen, auch geschäftliche.
  Die Fähigkeit des Menschen zur praktischen Vernunft, zur sittlichen Freiheit, seine Würde dementiert das Bundesverfassungsgericht explizit und offenbart, dass es die Ethik des Grundgesetzes, das Sittengesetz, nicht versteht und darum ignoriert. Den Willen verwechselt das Gericht mit Willkür, Freiheit mit Neigungen. Den «freien Willen» (Rnn. 240 ff. u. ö.), den das Gericht vor allem über die Schutzpflicht des Staates für das Leben stellt, gibt es nicht.
  «Der Wille, der auf nichts anderes, als bloss auf Gesetz geht, kann weder frei noch unfrei genannt werden, weil er nicht auf Handlungen, sondern unmittelbar auf die Gesetzgebung für die Maxime der Handlungen (also auf die praktische Vernunft selbst) geht, daher schlechterdings notwendig und selbst keiner Nötigung fähig ist»; denn der Wille ist objektiv, die praktische Vernunft. Nur die Willkür kann also frei genannt werden;4 denn der Mensch kann, nicht darf, in seinem Handeln die Freiheit verfehlen, etwa die Gesetze des Rechts missachten.
  Zur Randnummer 210 des Urteils steht:
  «Massgeblich ist der Wille des Grundrechtsträgers, der sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht […]. Die Selbstbestimmung über das eigene Lebensende gehört zum ‹ureigensten Bereich der Personalität› des Menschen, in dem er frei ist, seine Massstäbe zu wählen und nach ihnen zu entscheiden.»

Mensch als gemeinschaftsbezogene Person versus Dogmatik des Individualismus

Es ist Dogmatik des Individualismus, «dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwickeln und wahren kann» (Rn. 207), nicht die Ethik der Freiheit des Menschen als Vernunftwesen, das unter dem selbstgegebenen, aber allgemeinen Gesetz lebt und stirbt, nämlich als Person.5 Von dem jahrzehntelang plakatierten Menschenbild, «der Mensch sei ‹nicht isoliertes und selbstherrliches Individuum, sondern gemeinschaftsbezogene und gemeinschaftsgebundene Person› (BVerfGE 4, 7 (15 f.); 65, 1 (44), st. Rspr.), ist das Gericht augenscheinlich abgerückt. Das Gericht stellt damit das Vernunftprinzip des Weltrechts in Frage.
  Die Fähigkeit eines Menschen, der sich ernsthaft selbst töten will, zur Selbstbestimmung ist mehr als zweifelhaft. Das ist eine Frage für Empiriker. Von Suizidologen liest man, dass die meisten Menschen mit Willen zur Selbsttötung unter einer psychiatrisch behandelbaren Störung leiden, trotz somatischer Krankheit. Vielen dieser Menschen könne Zuwendung den Lebenswillen erhalten. Die notwendige Zuwendung kann von kommerziellen Sterbehelfern kaum erwartet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat sie nicht eingefordert.
  Die Selbsttötung ist aus guten Gründen nicht strafbar, aber eine Freiheit, sich selbst zu töten, gibt es nicht. Kant begründet das Verbot der «Selbstentleibung» mit der Achtung, die jeder Mensch der «Menschheit in seiner Person» schuldet.6 Diese aufklärerische Ethik entspricht Jahrtausende alter jüdischer und christlicher Tradition. Das 5. Gebot «Du sollst nicht töten» verbietet auch die Selbsttötung; denn das Leben ist von Gott und kann nur von Gott genommen werden. Man muss nicht religiös sein, um das umfassende Tötungsverbot anzunehmen. Es gehört zur Kultur der christlich geprägten Welt, jedenfalls Europas und Deutschlands.
  Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, soll auch die Hilfe zu dieser Tötung einschliessen, selbst die geschäftsmässige Sterbehilfe und die Sterbeassistenz ins Recht setzen. Die Sterbehilfe ist Tötung. Sie ist kausal für den Tod eines Menschen und geschieht mit Vorsatz. Es ist fragwürdig, sie als straflose Beihilfe zu einer straffreien Tötungshandlung einzustufen, weil die Tatherrschaft des Suizidenten im Regelfall zweifelhaft ist. Hätte er sie, müsste ihm bei der Selbsttötung nicht geholfen werden. Die Tatherrschaft hat der sogenannte Assistent der Tötung. Er kann die «Sterbehilfe» unterlassen. Sonst begeht er mittelbar Totschlag. Wenn ihn der Geschäftszweck bestimmt, ist er wegen niedriger Beweggründe Mörder. Zumindest begeht er Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB*). Wegen der Schwierigkeiten, die verschiedenen Tötungstatbestände zu praktizieren, war es hilfreich, einen eigenen Straftatbestand, § 217 StGB, zu schaffen. Die heiklen strafrechtsdogmatischen Abgrenzungen bearbeitet besser ein Strafrechtler. Die Straffreiheit der Selbsttötung lässt sich jedenfalls nicht auf die Tötungshilfe übertragen.

Sterbehilfeurteil – ein grosser Schritt zur Euthanasie

Das Sterbehilfeurteil des Bundesverfassungsgerichts macht einen grossen Schritt zur Euthanasie, zunächst für Menschen, die «autonom selbstbestimmt» sterben wollen, weil sie wegen ihres Alters, wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen den Lebenswillen verloren haben. Der Schritt zur Euthanasie, die heteronom, also fremdbestimmt ist, ist kleiner geworden. Wir hatten das schon. Überhaupt könnte der Menschenwürdesatz eine Rechtfertigung der Fremdtötung hergeben, etwa: Neue Generationen von Menschen sollen leben können. Das gebietet ihre Würde. Es werden zu viele Menschen für unsere Erde. Die Ressourcen reichen nicht mehr. Die Lebenszeit muss begrenzt werden. Die Kindestötung im Mutterleib ist längst weitgehend legalisiert.
  Die Missbrauchsgefahren der legalen Sterbe-hilfe liegen auf der Hand. Wie lange muss doch der Erbe warten, bis der Erblasser endlich gestorben ist. Viele alte, kranke Menschen wollen ihre Lieben nicht länger mit der Pflege belasten. Das Gericht hat jedoch die staatliche Schutzpflicht für das Leben (Rnn. 228 ff. des Urteils) um des «freien Willens» des Sterbewilligen relativiert.
  Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) ist auch eine sittliche Pflicht zu leben. Es ist Pflicht des Staates, das Leben ohne Einschränkung bis zum Tod zu schützen. Das ist unsere Kultur und das einzig mögliche Recht in einem Gemeinwesen, das die Menschenwürde zum Leitprinzip erhoben hat.  •


1 Zur Freiheitslehre des Grundgesetzes: Schachtschneider, K. A. Freiheit in der Republik, 2007
2 Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, ed. Weischedel, 1968, Bd. 6, S. 67f.
3 Schachtschneider, K. A. Der Menschenwürdesatz des Grundgesetzes, 2017, Homepage www.KASchachtschneider.de, Aktuelles; auch Dürig, G. Kommentierung Art. 1 GG, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, 1958, Rn. 4 zu Art. 1 Abs. 1 GG gegen die Subjektivierung des Menschenwürdesatzes
4 Kant. Metaphysik der Sitten, ed. Weischedel, 1968, S. 332
5 Kant. Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, a.a.O., S. 60f., 72, Metaphysik der Sitten, a.a.O., S. 329f.
6 Metaphysik der Sitten, daselbst, S. 554


*  § 216 StGB Tötung auf Verlangen

   (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
   (2) Der Versuch ist strafbar.

   [Anmerkung der Redaktion]

Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider war von 1989 bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2010 Ordinarius für öffentliches Recht der Universität Erlangen-Nürnberg. International bekannt wurde er durch verschiedene Grundlagenprozesse vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht, u. a. 1992/93 zum Vertrag von Maastricht, 1998 zur Europäischen Währungsunion, 2005 zum Vertrag über eine Verfassung für Europa, 2008 zum Lissabon-Vertrag, 2010ff. zur Eurorettungspolitik, 2016 zum Quantitative Easing der EZB.
  Seine Arbeitsgebiete sind u. a. Freiheits-, Rechts- und Staatslehre (kantianisch); Verfassungs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht; Europäisches Verfassungs- und Wirtschaftsrecht; Weltwirtschaftsrecht; Völkerrecht.
  Professor Schachtschneider hat zahlreiche Bücher verfasst oder mitverfasst, u. a. Res publica res populi. Grundlegung einer Allgemeinen Republiklehre. Ein Beitrag zur Freiheits-, Rechts- und Staatslehre, 1994; Die Euro-Klage. Warum die Währungsunion scheitern muss, 1998, mit W. Hankel, W. Nölling, J. Starbatty; Demokratiedefizite in der Europäischen Union, Festschrift für W. Hankel, 1999; Die Euro-Illusion. Ist Europa noch zu retten? 2001, mit W. Hankel, W. Nölling, J. Starbatty; Freiheit – Recht – Staat. Aufsatzsammlung zum 65. Geburtstag, 2005; Prinzipien des Rechtsstaates, 2006; Freiheit in der Republik, 2007; Die Rechtswidrigkeit der Euro-Rettungspolitik, 2011; Die Souveränität Deutschlands, 2012; Souveränität. Grundlegung einer freiheitlichen Souveränitätslehre, 2015; Erinnerung ans Recht. Essays zur Politik unserer Tage, 2016; Die nationale Option, 2017.

Unsere Website verwendet Cookies, damit wir die Page fortlaufend verbessern und Ihnen ein optimiertes Besucher-Erlebnis ermöglichen können. Wenn Sie auf dieser Webseite weiterlesen, erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden.
Weitere Informationen zu Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
 

Wenn Sie das Setzen von Cookies z.B. durch Google Analytics unterbinden möchten, können Sie dies mithilfe dieses Browser Add-Ons einrichten.

OK