Ehe für alle?

von Dr. iur. Marianne Wüthrich

Der Bundesrat begründet die Einführung der «Ehe für alle» im Abstimmungsbüchlein kurz und bündig: «Paare gleichen Geschlechts sollen dieselben Rechte haben wie Paare verschiedenen Geschlechts. Auch sie sollen heiraten können. Die Öffnung der Ehe führt ausserdem zu einer rechtlichen Gleichbehandlung bei der Einbürgerung, der Adoption und der Fortpflanzungsmedizin.» (S. 28) Mit einem Ja zur Abstimmungsvorlage müssten verschiedene Bestimmungen des Ehe- und des Kindesrechts im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), im Fortpflanzungsmedizingesetz und in weiteren Gesetzen geändert werden.
  Gegen diese Gesetzesänderungen beziehungsweise gegen die Öffnung des Instituts Ehe für gleichgeschlechtliche Paare haben drei Komitees mit Parlamentariern aus CVP/Die Mitte, EDU (Eidgenössisch-Demokratische Union), EVP (Evangelische Volkspartei) und SVP das Referendum ergriffen. Sie stellen dem Argument der «gleichen Rechte» für alle ebenfalls kurz und bündig das Argument entgegen: «Das ‹Privileg› der Ehe zwischen Mann und Frau gründet u. a. auf biologischen Fakten. Das ist keine Diskriminierung. Das Gleichheitsgebot besagt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist.» (Abstimmungsbüchlein, S. 26)

Wer sich durch die Lektüre des Abstimmungstextes (S. 30ff.) kundig machen will, was genau geändert werden soll, stösst auf eine Reihe neu formulierter Artikel in verschiedenen Gesetzen. Die grössten Knackpunkte sollen hier dargelegt werden.

Heutiges Partnerschaftsgesetz entspricht inhaltlich weitgehend dem Eherecht

Seit dem 1. Januar 2007 ist in der Schweiz das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) in Kraft, das die Begründung, die rechtlichen Wirkungen und die Auflösung der Partnerschaft sowie das Kindesrecht regelt. Diese Rechtsform bezeichnete die grünliberale Fraktion, die 2013 im Parlament die «Ehe für alle» initiierte, als «Ehe zweiter Klasse», als «Deklassierung auf Grund biologischer Unterschiede», die «mit einem liberalen Gesellschaftsbild und einem modernen Rechtsstaat unvereinbar» sei.1
  Dieser Einschätzung widerspricht die Zusammenstellung der Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft, die das Bundesamt für Justiz (BJ) im März 2018 zuhanden des Parlaments zusammengestellt hat.2 Tatsächlich gibt es laut dem BJ sehr viel mehr Gemeinsamkeiten als Unterschiede. So gelten die wichtigsten Vorschriften zur ehelichen Gemeinschaft und zum Güterrecht auch für die Partnerschaft, ebenso die Regelung des Kindesrechts, soweit dies von der Sache her möglich ist. Die Adoption von Kindern des Partners (Stiefkindadoption) ist seit 2018 analog zur Ehe zugelassen, einzig die gemeinschaftliche Adoption ist gemäss Art. 28 des Partnerschaftsgesetzes heute nicht zulässig.
  Beim Tod des Partners sind das gesetzliche Erbrecht und der Pflichtteil des Überlebenden identisch mit der Regelung für Ehepaare. Die nachteilige Behandlung der Witwer gegenüber den Witwen in bezug auf die Hinterlassenenrenten gilt gemäss heutigem Recht auch für Verheiratete. Dies wird das Schweizer Parlament vermutlich ändern, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweizer Regelung vor kurzem als diskriminierend beurteilt hat. Die Auflösung der Partnerschaft ist inklusive Unterhaltsregelung, der hälftigen Anrechnung der AHV-Beiträge (Splitting) und des Ausgleichs der Pensionskassenbeiträge analog zur Ehescheidung geregelt.
  Die erleichterte Einbürgerung für ausländische Partner ist analog zu den Vorschriften für Ehepaare in Ausarbeitung, der Ständerat hat sie jedoch bis nach dem Entscheid zur «Ehe für alle» vorläufig sistiert.
  Wenn man diesen weitgehend gleichwertigen rechtlichen Status der eingetragenen Partnerschaft im Vergleich zur Ehe durchgeht, fragt man sich, warum es zusätzlich eine «Ehe für alle» braucht. Warum ist das Aufbrechen des Instituts Ehe so dringend?

Anpassung an die Rechtsordnung in «den» – nicht wirklich allen – EU-Mitgliedsstaaten

Der Vorstoss der Grünliberalen von 2013 war unter anderem vom Wunsch geleitet, das Schweizer Rechtsinstitut Ehe demjenigen im EU-Raum anzupassen. Jedenfalls begründeten sie ihr Begehren damit, dass viele andere Länder, «darunter die europäischen Staaten Frankreich, Spanien, Portugal, Belgien, die Niederlande, Norwegen, Schweden, Dänemark und Island, die gleichgeschlechtliche Ehe bereits legalisiert» hätten. Bis 2017 kamen Deutschland, Finnland, Grossbritannien und Malta dazu, schliesslich 2019 Österreich.3 Der deutsche Bundestag stimmte nach längerem Widerstand aus der CDU/CSU im Juni 2017 der Vorlage zu. Dazu berichtete Euronews vom 30. Juni 2017 unter dem Titel «Mit mindestens 70 Unionsstimmen – Bundestag genehmigt ‹Ehe für alle›»: «Bundeskanzlerin Angela Merkel gehörte nicht dazu. Der grundgesetzliche Schutz nach Artikel 6 beinhalte für sie die Ehe zwischen Mann und Frau.»
  Demgegenüber haben EU-Mitgliedsstaaten aus dem romanischen und christlich-orthodoxen Kulturbereich wie Italien, Rumänien, Griechenland und Zypern, aber auch praktisch alle EU-Länder in Osteuropa (Bulgarien, Polen, Ungarn, Tschechien, die Slowakei, Estland, Litauen, Lettland, Slowenien, Kroatien) wohl mehrheitlich die eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt, nicht aber die Ehe.4 Ausser in der Schweiz konnte in keinem anderen Land das Volk darüber entscheiden – ausser in Kroatien: Dort stimmten am 1. Dezember 2013 zwei Drittel der Wähler dafür, die Ehe als eine Verbindung von Mann und Frau in die Verfassung zu schreiben.5
  Trotz Druck aus Brüssel bleibt also eine beträchtliche Zahl der EU-Mitgliedsstaaten bei der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Von unseren Nachbarstaaten haben sich zwei (Deutschland und Österreich) erst vor kurzem für die «Öffnung» der Ehe ausgesprochen, Italien bleibt bei der Ehe von Mann und Frau, und Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein sorgte im Februar dieses Jahres für einiges Rauschen im Blätterwald, als er erklärte, «er habe grundsätzlich nichts gegen die Forderung nach einer Ehe für alle, solange es nicht um die Adoption von Kindern gehe». Liechtenstein kennt zwar die eingetragene Partnerschaft, ohne Adoptionsrecht und ohne Samenspende, nicht aber die Ehe für alle.6

Samenspende für lesbische Paare ist verfassungswidrig

Der am meisten umstrittene Punkt der Vorlage ist die Zulassung lesbischer Paare zur Samenspende. Die Referendumskomitees legen den Finger auf den Punkt: «Damit verstösst die ‹Ehe für alle› gegen Artikel 119 der Bundesverfassung. Dieser erlaubt nämlich die medizinisch unterstützte Fortpflanzung auch heterosexuellen Paaren nur bei Unfruchtbarkeit oder der Gefahr einer schweren Krankheit. Lesbische Paare als unfruchtbar einzustufen, widerspricht dabei allen gültigen Definitionen.» (Abstimmungsbüchlein, S. 26)
  Dem neuen Artikel 119 Absatz 2c der Bundesverfassung zur Fortpflanzungsmedizin hat die Mehrheit der Stimmbevölkerung am 14. Juni 2015 zugestimmt, im Vertrauen auf die enggefassten Voraussetzungen zulässiger Samenspenden zugunsten betroffener Ehepaare (nach schweizerischem Rechtsverständnis bestehend aus Mann und Frau). Das Bundesamt für Justiz (BJ) wies das Parlament in bezug auf die «Ehe für alle» auf die eindeutige Rechtslage hin: Der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von Fortpflanzungsverfahren beruhe direkt auf der Bundesverfassung, «da der verfassungsrechtliche Begriff der Unfruchtbarkeit nur auf heterosexuelle Paare anwendbar sein könne». Deshalb erfordere «der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin für gleichgeschlechtliche Ehepaare in jedem Fall eine Verfassungsänderung».7
  Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zog daraus zunächst die Konsequenz, «heikle Punkte» wie den «Zugang zur Fortpflanzungsmedizin» auf später zu verschieben, um das Scheitern der Vorlage in der Volksabstimmung zu vermeiden.8 Im Lauf der parlamentarischen Debatten brachte jedoch das Parlament seine eigene Salamitaktik zu Fall, indem es die Samenspende für lesbische Paare entgegen der Rechtsbelehrung des BJ in die Abstimmungsvorlage hineinpackte. Zu diesem Zweck sollen die entsprechenden Artikel 16, 23 und 24 im Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) umformuliert werden, so beispielsweise Art. 24 Abs. 3 Einleitungssatz: «Über die Frau, für welche die gespendeten Samenzellen verwendet werden, und ihren Ehemann oder ihre Ehefrau sind folgende Daten festzuhalten:[…].» (Abstimmungsbüchlein, S. 37; Hervorhebung mw)
  Dazu die Referendumskomitees unter dem Titel «Kindeswohl bleibt auf der Strecke»: «Die Samenspende wird vom medizinischen Ausnahmefall zum gesetzlichen Regelfall – ohne Rücksicht auf die Konsequenzen für die Kinder. […] Kinder brauchen Vorbilder von beiden Geschlechtern – die Samenspende für lesbische Paare verwehrt ihnen jedoch per Gesetz den Vater.» (Abstimmungsbüchlein, S. 27)

Eizellenspende bereits auf der Agenda – wird die Leihmutterschaft folgen?

Unter dem Titel «Strikt geregelte Fortpflanzungsmedizin» beteuert der Bundesrat: «Die Vorlage sieht keine weiteren Anpassungen in der Fortpflanzungsmedizin vor. Die anonyme Samenspende, die Eizellenspende und die Leihmutterschaft bleiben für alle Paare verboten.» (Abstimmungsbüchlein, S. 29) So steht es in der Bundesverfassung:

BV Art. 119 Abs. 2 d. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.

Doch werden damit nicht Männerpaare gegenüber Frauenpaaren benachteiligt? Dieses Argument befürchten jedenfalls die Referendumskomitees: «Indem ‹Unfruchtbarkeit› in der Gesetzesvorlage verfassungswidrig in ‹unerfüllten Kinderwunsch› umgedeutet wird, können sich künftig auch weitere Gruppen (Alleinstehende, schwule Paare) auf ihren unerfüllten Kinderwunsch berufen. Bald dürften Forderungen nach der Eizellenspende und der ethisch fragwürdigen Leihmutterschaft folgen.» (Abstimmungsbüchlein, S. 27)
  Wer das Gegenteil behauptet, lügt. Denn bereits vor der Abstimmung vom 26. September wurde im Nationalrat – taktisch etwas unklug – eine Parlamentarische Initiative eingereicht mit dem Titel: «Eizellenspende endlich auch in der Schweiz legalisieren!»9 Aus der Begründung: «Die Spende von Samenzellen ist erlaubt […]. Ganz neu hat das Parlament im Rahmen der Zustimmung zur ‹Ehe für alle› auch den Zugriff zur Samenbank für lesbische Paare legalisiert.» (Hervorhebung mw. Die Initianten haben offenbar «vergessen», dass in letzter Instanz der Souverän darüber entscheiden wird.) Und schon haben wir das «Argument», es sei diskriminierend, die Spermienspende zuzulassen, die Eizellenspende dagegen zu verbieten, «obschon es keine stichhaltigen Gründe gibt, die beiden Arten von Keimzellen zu unterscheiden.»10
  Der nächste Schritt, die Legalisierung der Leihmutterschaft – eine Frau wird dazu benutzt, für zwei Männer ein Kind zu gebären – dürfte es im Zeitalter der Vorherrschaft der Frauen etwas schwerer haben. Aber wir gehen gescheiter keine Wette ein. Wer das Ziel, alles Verbindliche und Verbindende zwischen den Menschen im Kleinen (Familie) wie im Grossen (souveräner Nationalstaat) aufzubrechen, vor Augen hat, wird vielleicht auch davor nicht Halt machen.
  In der Schweiz bestimmt glücklicherweise das Volk, was Recht ist – auch am 26. September.

Ehe und Familie als Grundlage der Gesellschaft erhalten

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Obwohl in der Verfassung nicht explizit erwähnt wird, dass Artikel 14 die Ehe von Mann und Frau meint, war dies bisher aus rechtlicher Sicht und von der Sache her immer klar. So halten die Referendumskomitees fest: «Bundesgericht und Bundesrat haben das Recht auf Ehe stets als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von Frau und Mann interpretiert (Art. 14 der Bundesverfassung). Nur die Verbindung von Mann und Frau hat aus sich heraus die Fähigkeit zur Weitergabe des Lebens, weshalb sie als zentraler Eckpfeiler von Gesellschaft und Staat zu schützen ist. Die ‹Ehe für alle› mit einer blossen Gesetzesänderung einzuführen, ist klar verfassungswidrig.» (Abstimmungsbüchlein, S. 26)
  Entgegen dem allgemeinen Rechtsverständnis erklärte das Bundesamt für Justiz (BJ) zuhanden des Parlaments, warum es eine Gesetzesänderung auch täte. Seine Begründung: Der Gesetzgeber werde «durch Artikel 14 BV nicht daran gehindert, sich auf seine zivilrechtliche Gesetzgebungskompetenz zu stützen, um das Rechtsinstitut der Ehe für Personen gleichen Geschlechts zu öffnen». Deshalb sei dies mit einer Gesetzesänderung möglich, «eine Revision der Verfassung ist dafür nicht erforderlich».11 Verstehen Sie das? Es ist auch nicht wirklich zu verstehen.
  Die sonderbare Rechtsauffassung des BJ übernahmen in der Folge die nationalrätliche Kommission, der Bundesrat und schliesslich die Mehrheit im Nationalrat und im Ständerat. Was sie nicht sagten, aber jeder weiss: Eine Ablehnung in der Volksabstimmung ist wahrscheinlicher, wenn neben dem Volksmehr das Ständemehr erreicht werden muss (dies ist bei Verfassungsänderungen der Fall).
  Es gibt aber auch die Parlamentarier, die sich gegen die «Öffnung» des Ehebegriffs zur Wehr setzen. So hat ein ansehnlicher Teil der CVP-Politiker im National- und Ständerat gegen die Ehe für alle gestimmt. Wenigstens einige von ihnen – die sich trotz des blutleeren neuen Namens ihrer Partei («Die Mitte») noch als christliche Demokraten fühlen – stehen nach wie vor dazu und werden nach eigener Aussage ein Nein in die Urne legen.12 In der Nationalratsdebatte vom 3. Juni 2020 sprach unter anderen Pirmin Schwander (SVP SZ) das aus, was viele Menschen im Land ansprechen dürfte: «Wir sind klar der Meinung, dass mit dem heutigen verfassungsrechtlichen Begriff die Ehe zwischen Mann und Frau gemeint ist. Diesen können wir nach unserer Meinung nicht einfach auf Gesetzesstufe wegräumen und wegdiskutieren und sagen: Ja, jetzt ist es halt anders! Es gibt unseres Erachtens heute keinen öffentlichen Diskurs, der anzeigt, dass sich in der Schweiz seit der Verabschiedung der Verfassung ein offener Begriff der Ehe herauskristallisiert hat.»
  Das Verständnis der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ist in einem Grossteil der Bevölkerung verankert. In einer vor kurzem erfolgten Umfrage von Tamedia («Tages-Anzeiger» vom 13. August 2021) sagten zwar über 60 Prozent der befragten Schweizer, sie würden «ja» oder «eher ja» stimmen zur «Ehe für alle». Gegen die Lebensgemeinschaft an sich haben ja auch die meisten nichts: Jeder kann selbst bestimmen, wie er leben will. Aber dass Kinder wenn immer möglich mit einem Vater und einer Mutter aufwachsen dürfen – und damit ist der Begriff «Ehe» verbunden –, davon sollten wir nicht abrücken. •



1 13.468 Parlamentarische Initiative Ehe für alle. Eingereicht im Nationalrat von: Grünliberale Fraktion (Kathrin Bertschy) am 5.12.2013
2 Bundesamt für Justiz BJ. 13.468 Parlamentarische Initiative Nationalrat (Fraktion GL) Ehe für alle. Auslegeordnung betreffend die Auswirkungen der Öffnung der Ehe in den verschiedenen Rechtsbereichen vom 27.3.2018. Beilage 1: Tabellarische Übersicht «Ehe und eingetragene Partnerschaft»: Wichtigste Gemeinsamkeiten und Unterschiede
3 «In welchen EU-Ländern gibt es die Homo-Ehe?» In: Euronews vom 13.7.2017
4 Hardegger, Angelika. «Die Ehe für alle auf einen Blick». In: Neue Zürcher Zeitung vom 28.7.2021
5 https://de.wikipedia.org/wiki/Gleichgeschlechtliche_Ehe#Kroatien
6 Meier, Günther. «Der Fürst provoziert Schwule und Lesben». In: Neue Zürcher Zeitung vom 18.2.2021
7 Bundesamt für Justiz BJ. 13.468 Parlamentarische Initiative Nationalrat (Fraktion GL) Ehe für alle. Auslegeordnung, S. 5
8 «Ein weiterer Schritt in Richtung Ehe für alle». Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 6.7.2018; im selben Sinn: Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.1.2020
9 Parlamentarische Initiative 21.421 vom 17.3.2021
10 Parlamentarische Initiative 21.421 vom 17.3.2021
11 Bundesamt für Justiz BJ. 13.468 Parlamentarische Initiative Nationalrat (Fraktion GL) Ehe für alle. Auslegeordnung betreffend die Auswirkungen der Öffnung der Ehe in den verschiedenen Rechtsbereichen vom 27.3.2018, S. 7
12 Odermatt, Marcel. «Feiglinge im Bundeshaus». In: Weltwoche vom 2.7.2021

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